Rechtsprechung
RG, 03.10.1913 - II 809/13 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Darf bei einer Einnahme des Augenscheins durch das erkennende Gericht der Vorsitzende wegen der Enge der zu besichtigenden Räumlichkeiten dem Publikum den Eintritt verbieten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 47, 322
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53
Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu …
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind verletzt, wenn das Gericht im Laufe der Hauptverhandlung Zeugen ohne eine zwingende Notwendigkeit, wie sie unter Umständen bei der bloßen Einnahme eines richterlichen Augenscheins vorliegen kann (vgl RGSt 47, 322; 52, 137), in einem so kleinen Raum vernimmt, daß kein Unbeteiligter die Möglichkeit des Zutritts hat.In einem solchen Falle kann der Vorsitzende, um nach § 176 GVG die Ordnung in der Sitzung während der Ortsbesichtigung aufrechtzuerhalten, Unbeteiligte fernhalten (vgl RGSt 47, 322; 52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29).
- BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66
Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei …
Das gilt auch, wenn das Gericht einen Augenschein wegen der Enge der zu besichtigenden Örtlichkeit nur ohne Behinderung durch Zuschauer ordnungsgemäß durchführen kann (vgl. RGSt 47, 322; 52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29) oder wenn die Einhaltung bestimmter, z.B. gesundheits- oder gewerbepolizeilicher Sicherungsvorschriften der Anwesenheit nicht prozeßbeteiligter Personen bei der Augenscheinseinnahme entgegensteht. - BGH, 30.01.1968 - 1 StR 211/67
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung - Verletzung des Grundsatzes der …
Denn dieser Grundsatz findet seine natürliche Schranke in der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Befolgung (RGSt 47, 322; 52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5, 75, 83 [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53]; 21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]. - BGH, 10.03.1970 - 1 StR 508/69
Gemeinschaftlich versuchter Mord und gemeinschaftlicher Raub in Tateinheit mit …
Vielmehr findet der Öffentlichkeitsgrundsatz seine natürliche Grenze in der Unmöglichkeit der Befolgung, also vor allem dort, wo seine bedingungslose Anwendung die Bewegungsfreiheit der an der Verhandlung Beteiligten in unerträglicher Weise einschränken und damit eine geordnete öffentliche Verhandlung unmöglich machen würde (vgl. RGSt 47, 322; 52, 137; 54, 225; RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5, 75, 83 [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53]; 21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]. - BGH, 13.01.1960 - 2 StR 456/59
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …